Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen - DEUTSCH (DE)
1.0 Allgemeines
1.1 Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.2 Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten unsere AGB für künftige Lieferungen und Leistungen auch dann, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Der Begriff „Schadensersatzansprüche" in diesen AGB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
2.0 Angebot
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen.
2.2 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten gemachten Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen und dergleichen sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, dass sie als integraler Bestandteil unseres Angebotes von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.
2.3 Von Angeboten und Prospekten abweichende technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigen und die Gebrauchsfähigkeit der Liefergegenstände nicht berühren.
2.4 Modelle, Muster, Zeichnungen, Pläne, Beschreibungen, Angebote und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3.0 Vertragsschluss
3.1 Der Besteller ist an seine Bestellung vier Wochen - gerechnet vom Tage der Absendung der Bestellung - gebunden.
3.2 Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung zustande, je nachdem, welches Ereignis früher liegt.
3.3 Auch Nebenabreden, ferner telefonische oder mündliche Abänderungen und Ergänzungen hinsichtlich bereits bestätigter Aufträge bedürfen, um wirksam zu werden, unserer schriftlichen Bestätigung. Falls nichts anderes vereinbart wird, sind die zu liefernden Erzeugnisse nur zur Verwendung im Inland bestimmt.
4.0 Preise
4.1 Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.
4.2 Unsere Preise für Lieferungen verstehen sich ab Werk / Lager / EXW INCOTERMS 2020 Köngen. Verpackung, Transportkosten und Kosten einer vom Besteller gewünschten Transportversicherung sowie Montage und Betriebsmittel werden gesondert berechnet.
4.3 Die am Tag der Fälligkeit gültige Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
4.4 Bei einem Netto-Auftragswert unter 150,- Euro erheben wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 25,- Euro netto.
5.0 Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnungsverbot
5.1 Andere Zahlungsmittel als Bargeld oder Überweisungen werden nur nach vorhergehender Vereinbarung und auch dann nur erfüllungshalber angenommen.
5.2 Der Besteller kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; im Falle von Reparaturen beträgt die Frist 14 Tage.
5.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB sowie die Schadenspauschale nach § 288 BGB geltend zu machen. Unsere Ansprüche auf Ersatz eines tatsächlich höheren Schadens bleiben unberührt.
5.4 Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen möglich.
5.5 Im Falle eines Zahlungsverzugs des Bestellers sowie im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Besteller sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen an den Besteller aus anderen Aufträgen oder aus Abrufaufträgen nur noch gegen Vorauskasse auszuführen.
5.6 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.0 Liefertermine, Lieferfristen, Lieferverzug
6.1 Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben beigebracht hat und nicht bevor eine vereinbarte Anzahlung geleistet ist.
6.2 Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt höherer Gewalt oder unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, wenn solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Wird durch die vorstehenden Umstände unser Betrieb so beeinflusst, dass uns die Ausführung des Auftrages nicht mehr zugemutet werden kann, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Kommen wir in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % pro volle Verzugswoche, insgesamt jedoch in Höhe von maximal 5 % des Nettokaufpreises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
6.4 Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziff. 6.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit wir die Verzögerung der Lieferung zu vertreten haben. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6.5 Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
7.0 Versand, Gefahrübergang und Annahmeverzug
7.1 Soweit Lieferungen abweichend von Ziff. 4.2 nicht ex works, sondern z. B. frei Haus erfolgen, bleibt uns die Wahl des Versandweges, der Versandart sowie des Frachtführers überlassen, sofern hierüber nicht ausdrücklich Vereinbarungen getroffen sind. Eine Gewähr für die billigste Verfrachtung übernehmen wir nicht.
7.2 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ALMiG noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von ALMiG über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Die Sendung wird auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten gegen sonstige Schäden versichert.
7.3 Der Besteller hat alle aus einem Annahmeverzug entstehenden Kosten und Schäden zu ersetzen. Vorbehaltlich eines höheren Schadens sind wir zumindest berechtigt, für jeden angefangenen Monat ein Entgelt in Höhe von 0,5 %, insgesamt aber maximal in Höhe von 7 % des Nettowertes der eingelagerten Ware zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Bei Annahmeverzug sowie in anderen Fällen, in denen wir wegen eines Verhaltens des Bestellers veranlasst sind, die Lieferung auf Lager zu nehmen, ist unsere jeweilige diesbezügliche Forderung sofort nach Verzugseintritt fällig.
8.0 Gewährleistung und Verjährungsfrist
8.1 Wir gewährleisten eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Fehlerfreiheit von Konstruktion und Werkstoff sowie eine Herstellung nach Maßgabe der Europäischen Normen (EN). Wir übernehmen keine Gewähr für die Einhaltung ausländischer Normen (einschließlich solcher anderer EU-Staaten), es sei denn, dies wurde im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart.
8.2 Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Eine Bezugnahme auf technische Normen (z. B. DIN) oder andere Werke der anerkannten Regeln der Technik dient nur der Warenbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar.
8.3 Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in sechs Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Minderung und Rücktritt. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. a (dingliches Recht), Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.4 Rücklieferung defekter Ware aus Gewährleistungen ist spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Austauschware zu tätigen. Eine angeforderte Rücksendung die nicht innerhalb der 4 Wochen erfolgt führt zum Gewährleistungsverlust.
9.0 Mängelrüge
9.1 Der Besteller hat die von uns gelieferte Ware sofort nach Eingang zu überprüfen und uns etwaige offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Tagen zu melden. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Bei Unterlassen der rechtzeitigen schriftlichen Mängelanzeige gilt die Ware als genehmigt. Den Besteller trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
10.0 Gewährleistungsrechte
10.1 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
10.2 Bei Auftreten von Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet (Nacherfüllung). Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
10.3 Wenn eine Nachbesserung unmöglich ist, Nachbesserungsversuche zum zweiten Mal fehlgeschlagen sind oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nur mit schuldhafter Verzögerung ausgeführt wird, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
10.4 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
10.5 Erbringen wir Leistungen bei der Mängelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so können wir eine Vergütung gemäß der jeweils gültigen Preisliste verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Mangel nicht nachweisbar oder uns nicht zuzuordnen ist, es sei denn, der Besteller weist nach, dass er das Nichtvorliegen eines Mangels nicht erkannt hat und ihn daran auch kein Verschulden trifft.
10.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
11.0 Haftung
11.1 Soweit nicht anderweitig in diesen AGB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
11.2 Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
b) wenn und soweit wir eine Garantie übernommen haben;
c) bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, ohne die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wäre und auf deren Erfüllung der Besteller deshalb regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht); insoweit haften wir nur auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.
11.3 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und aus Herstellerregress (§ 478 BGB) bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
11.4 Keine Einstandspflicht trifft uns für Schäden aus nachfolgenden Gründen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter.
11.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12.0 Eigentumsvorbehalt
12.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
12.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Anwartschaftsrechtes hat der Besteller den Sicherungsnehmer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns von der Verpfändung oder Sicherungsübereignung unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern, insbesondere den Eigentumsvorbehalt weiterzugeben.
12.3 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Sofern ein Forderungsübergang nach den bei der Weiterveräußerung getroffenen Vereinbarungen nicht möglich ist, ist der Besteller nur mit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Dies gilt auch, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung in eine laufende Rechnung einzustellen ist. Unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung in diesem Fall widerrechtlich oder mit unserer Zustimmung erfolgt, tritt der Besteller schon jetzt seinen Anspruch auf ein Saldoguthaben in Höhe des Fakturenwertes an uns ab.
12.4 Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers – insbesondere mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – erlischt das Einziehungsrecht. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu liefern und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns jederzeit, d. h. auch wenn er selbst zum Einzug berechtigt ist, eine von ihm unterzeichnete Abtretungsanzeige auszuhändigen.
12.5 Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache Miteigentum an dieser einräumt; eine unentgeltliche Verwahrung dieser neuen Sache für uns durch den Besteller wird schon jetzt vereinbart.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
12.6 Der Besteller ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bis zum Erwerb des vollen Eigentums gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern sowie auf Verlangen nachzuweisen, dass dies geschehen ist.
12.7 Wir sind verpflichtet, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit die Summe der vom Besteller gewährten Sicherheiten die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung um 10 % übersteigt und der Besteller es verlangt.
13.0 Erfüllungsvorbehalt
13.1 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
13.2 Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.
14.0 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
14.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
15.0 Stornierung
15.1 Soweit wir den Kauf von Ware (insbesondere Standard-Anlagen sowie Ersatzteile hierfür) auf Wunsch des Kunden stornieren, ohne hierzu verpflichtet zu sein, behalten wir uns das Recht vor, hierfür eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % des Netto-Kaufpreises zu verlangen. Bei einem Nettowarenwert von unter 750,- € beträgt die Aufwandsentschädigung pauschal 75,- €.
15.2 Bei Werkverträgen (insbesondere Sonder-Anlagen) sind wir im Falle der Stornierung berechtigt, folgende Prozentsätze des Gesamtauftragsvolumens in Rechnung zu stellen:
Stornierung nach schriftlichem Auftragseingang in den ersten 24 Stunden: kostenfrei
Stornierung mehr als 24 Stunden nach schriftlichem Auftragseingang: 15 %
Stornierung nach Materialbeschaffung, aber vor Fertigstellung der Montage, spätestens ab dem 18. Werktag nach schriftlichem Auftragseingang: 50 %
Nach 100 % Fertigstellung ist keine Stornierung mehr möglich
Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren, uns eines höheren Aufwandes vorbehalten.
16.0 Montage
16.1 Der Besteller hat auf seine Kosten alle Erd-, Beton-, Bau-, Strom-, Gerüst-, Verputz-, Maler und sonstigen für uns branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe zu übernehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
16.2 Der Besteller hat zum Schutz unseres Besitzes und unseres Montagepersonals auf der Baustelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
16.3 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zu machen.
16.4 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und weitere erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
16.5 Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefergegenstände; wir haften nicht für die Arbeiten der Aufsteller oder unseres Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht unmittelbar mit der Lieferung und der Montage zusammenhängen und vom Besteller veranlasst wurden.
16.6 Der Besteller vergütet uns die bei Auftragserteilung vereinbarten Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten sowie Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Der Besteller hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bestätigen.
16.7 Im Übrigen verweisen wir auf unsere besonderen Montagebedingungen.
17.0 Reparaturen
17.1 Bei Franko-Anlieferungen übernehmen wir Reparaturarbeiten an von uns gelieferten Geräten und Teilen. In der Regel liefern wir generalüberholte Austauschgeräte anstelle der uns angelieferten Reparaturgeräte. Die Lieferung der Austauschgeräte erfolgt recht kurzfristig. Berechnet werden, vornehmlich bei größeren Gegenständen, die Reparaturkosten für das uns angelieferte Reparaturgerät bzw. ein gegebener Austauschpreis. Der zu reparierende Gegenstand geht sofort nach Versand eines entsprechenden Austauschgerätes in unser Eigentum über. Der Eigentumsübergang für das Austauschgerät erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung der betreffenden Reparaturrechnung. Beim Zustandekommen einer Sondervereinbarung vor Anlieferung eines Reparaturgerätes und spätestens mit Erteilung eines Reparaturauftrages kann der Eigentümer eines Reparaturgerätes gegen Berechnung der individuellen Reparaturkosten sein Gerät wieder bekommen. In diesem Falle kann die Reparaturdauer mehrere Wochen betragen. Ein Leihgerät wird nur auf Anforderung und gegen Bezahlung einer Leihgebühr samt Überprüfungskosten zur Verfügung gestellt. Die Frachtkosten und das Transportrisiko gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers.
18.0 Gerichtsstand und Rechtswahl
18.1 Wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Köngen alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
18.2 Der Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
18.3 Erfüllungsort für Lieferungen ab Werk, für alle Zahlungen und Nacherfüllungsansprüche ist unser Unternehmenssitz in Köngen.

