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BAFA Förderung für Kompressoren

Investieren Sie jetzt in die Zukunft und profitieren Sie von der BAFA Förderung für Kompressoren!

Logo - BAFA Förderung für Kompressoren

Bis zu 25% Förderung vom Staat

Kompressoren haben aufgrund des Verdichtungsprozesses einen hohen Energieverbrauch. Um das zu ändern, haben wir hocheffiziente Druckluftanlagen entwickelt und unterstützen die Förderungsinitiative des BAFA:

Der Ersatz von Altanlagen durch hocheffiziente Druckluftanlagen wird vom BAFA bezuschusst!

Ihre Vorteile:

  • Förderung von Investitionen in Druckluftanlagen mit bis zu 25 %
  • Energieeinsparpotenziale durch hocheffiziente Kompressoren von ALMiG
  • Unterstützung bei der Erreichung von DIN EN ISO 50001 Vorgaben

Wir erstellen Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot und unterstützen Sie bei der Beantragung der BAFA Förderung für Ihren Kompressor, sodass Sie ohne Aufwand davon profitieren können.

Sie möchten Ihr gesamtes technisches System optimieren? Auch dabei helfen wir Ihnen gerne in Zusammenarbeit mit erfahrenen Energieberatern!

Was wird gefördert?
  • Austauschinvestitionen für Druckluftanlagen sowie deren übergeordnete Steuerung
  • Anlagen zur Abwärmenutzung zur Erschließung der Abwärme von Bestandsanlagen oder zur Wärmerückgewinnung an Bestandsanlagen

Wie hoch ist die Förderung?

Förderquote bezogen auf die Investitionsgesamtkosten (IGK)

  • Mittlere* Unternehmen (MU): 20 %
  • Kleine* Unternehmen (KU): 25 %

 *Es gilt die KMU-Definition der EU-Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Union

Was ist bei der Antragsstellung zu beachten?

  • Der Antrag muss eingereicht werden bevor mit der Maßnahme begonnen wird. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
    Mit der Umsetzung von Maßnahmen, für die eine Förderung bis zum 31.12.2023 beantragt wurde, darf bereits nach Antragstellung, also noch vor Ausstellung und Erhalt des Zuwendungsbescheids, begonnen werden. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim BAFA maßgeblich. Eine Maßnahmenumsetzung vor Erhalt des Zuwendungsbescheids erfolgt jedoch auf eigenes finanzielles Risiko des antragstellenden Unternehmens, da zu diesem Zeitpunkt noch unklar ist, ob eine Förderung bewilligt werden kann. Es wird daher empfohlen, erst dann mit der Umsetzung zu beginnen, wenn der Zuwendungsbescheid vorliegt.
    Bei Maßnahmen, die ab dem 01.01.2024 beantragt werden, ist der Maßnahmenbeginn vor Zugang des Zuwendungsbescheids nicht zulässig --> Entschärfung beim vorzeitigen Maßnahmenbeginn: Durch eine neuerliche Änderung des BAFA, wurde am 23.02.2024 bekannt gegeben, dass die Entscheidung „Beauftragung erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides“ entschärft wurde. Es ist nun möglich Investitionen in Energieeffizienz bereits nach der Antragstellung zu beauftragen, sofern eine aufhebende oder auflösende Bedingung im Kaufvertrag mit aufgenommen wird. Der Maßnahmenbeginn ist unverändert erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides zulässig.
  • Eine Kombination verschiedener Querschnittstechnologien in einem Antrag ist möglich.
  • Die Bestandsanlage, die durch eine Neuanlage ausgetauscht werden oder durch Wärmeübertrager oder Wärmedämmung ergänzt werden soll, muss sich seit mindestens 5 Jahren im Bestand des Unternehmens befinde und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch voll funktionstüchtig sein
  • Die Anlagen bzw. Komponenten, die ausgetauscht werden, dürfen von dem Unternehmen, das die Förderung erhält, nicht weiterbetrieben werden. Entsprechende Nachweise (Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung, Verkaufsbeleg o.ä.) müssen zusammen mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden
  • Das Investitionsvolumen muss mindestens 2.000 Euro pro Maßnahme betragen.
  • Die beantragte Maßnahme muss innerhalb von 24 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein.
  • Die Antragsstellung erfolgt über das elektronische Antragsformular des BAFA.
  • Folgende Nachweise müssen erbracht werden:
    - Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben
    - Vollständig ausgefülltes Antragsformular
    - Produktdatenblatt bzw. Materialdatenblatt oder Herstellererklärung
    - Nachweis des Einsatzes hocheffizienter Querschnittstechnologien unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Effizienzkriterie
    - Unternehmensregistrierung (Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Auszug aus der Handwerksrolle).
    - Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung, Verkaufsbeleg o.ä.
  • Die Auszahlung des Investitionszuschusses erfolgt je Antrag nach vollständiger Prüfung des Verwendungsnachweises für die in einem Verfahren beantragten Maßnahmen. 

 

Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
Quellen: www.bafa.de; www.foerderdatenbank.de