Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz
Allgemein
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der sog. EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden) und gilt für dieALMiG GmbH seit dem 17.12.2023.
Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden.
Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (sog. Whistleblowern) und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.
Wer kann Hinweisgeber sein?
Der Bereich der Personen, der nach dem HinSchG geschützt ist umfasst alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden (hinweisgebende Personen).
Welche Möglichkeiten der Meldung haben Hinweisgeber?
Es wird zwischen internen und externen Meldestellen unterschieden.
Die internen Meldestellen sind imUnternehmen eingerichtet (§§ 12 bis 18 HinSchG).
Die externen Meldestellen sindvon der öffentlichen Hand eingerichtet (§§ 19 bis 31 HinSchG).
- Bundesamt für Justitz
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn
Tel.: +49 228 99 410-40
- Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Tel.: +49 228 / 4108-2355
- Bundeskartellamt
Kaiser-Friedrich-Straße 16
53113 Bonn
Tel.: +49 228 9499 389
Was kann gemeldet werden?
Hinweisgebende Personen genießen den Schutz des HinSchG, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften melden:
- Straftaten
- Ordnungswiedrigkeiten
- Bedrohung von Leib, Leben, Gesundheit
- Bedrohung von Rechten von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane
- Unethisches Verhallten oder Missstände (z.B. Sexuelle Belästigung und Mobbing)
Hinweise!
- Voraussetzung ist immer, dass sich die Verstöße auf den Beschäftigungsgeber/das Unternehmen oder eine andere Stelle beziehen müssen, mit dem oder mit der die hinweisgebende Person selbst in beruflichem Kontakt stand oder steht (§ 3 Absatz 3 HinSchG).
- Ein Schutz für Hinweisgeber bestehtnicht, wenn es sich um eine vorsätzliche, grob fahrlässige oder Falschmeldung handelt. In solchen Fällen ist der Hinweisgeber nach § 38 HinSchG zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
Meldestelle
Für persönlichen Kontakt:
Carina Dremel
Tel Nr.: +49 7024 9614-376
Jörg Klein:
Tel Nr.: +49 7024 9614-123