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Hinweisgeberschutzgesetz

Allgemeines

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der sogenannten EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die auf Verstöße gegen das Unionsrecht hinweisen) und gilt für die ALMiG GmbH ab dem 17. Dezember 2023

Ziel des HinSchG ist es, Personen zu schützen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Straftaten erlangt und diese gemeldet haben.

Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegen Hinweisgeber und verpflichtet Unternehmen zur Einrichtung sicherer Meldewege für Missstände.

Wer kann melden?

Die Gruppe der durch das HinSchG geschützten Personen umfasst alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Verstößen erlangt und diese gemeldet haben (Hinweisgeber).

Welche Meldemöglichkeiten haben Hinweisgeber?

Es wird zwischen internen und externen Meldestellen unterschieden.

Interne Meldestellen werden innerhalb des Unternehmens eingerichtet (Abschnitte 12 bis 18 HinSchG)

Externe Meldestellen werden von Behörden eingerichtet (19 bis 31 HinSchG).

  1. Bundesamt für Justiz
    Adenauerallee 99 – 103
    53113 Bonn
    Tel.: +49 228 99 410-40
  2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    Graurheindorfer Straße 108
    53117 Bonn
    Tel.: +49 228 / 4108-2355
  3. Bundesamt für Kartellrecht
    Kaiser-Friedrich-Straße 16
    53113 Bonn
    Tel.: +49 228 9499 389

 

Was kann gemeldet werden?

Whistleblower genießen den Schutz des HinSchG, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften melden:

  • Straftaten

  • Regulatorische Verstöße

  • Gefahr für Leben, Gliedmaßen und Gesundheit

  • Gefährdung der Rechte von Arbeitnehmern oder ihrer Vertretungsorgane

  • Unethisches Verhalten oder Missbrauch (z. B. sexuelle Belästigung und Mobbing)

Hinweise!

  • Voraussetzung ist immer, dass die Verstöße den Arbeitgeber/das Unternehmen oder eine andere Organisation betreffen, zu der der Hinweisgeber in einem beruflichen Verhältnis steht oder stand (§ 3 Abs. 3 HinSchG).
  • Es besteht kein Schutz für Hinweisgeber, wenn die Meldung vorsätzlich, grob fahrlässig oder offensichtlich falsch ist. In solchen Fällen ist der Hinweisgeber gemäß § 38 HinSchG zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

 

Berichterstattungsstelle

Persönlicher Kontakt:

Carina Dremel
Tel Nr.: +49 7024 9614-376

Jörg Klein:
Tel Nr.: +49 7024 9614-123

 

Sicheres, anonymes System, E-Mail

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